Online-Bashing von Kollegen kann Job kosten

Beleidigungen in Netzwerken wie Facebook oder Google+ sind genauso strafbar wie im richtigen Leben und können sogar zu einer Kündigung führen. Davor hat das Arbeitsgericht Duisburg in einem Urteil gewarnt, auf das die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hinwies.

In dem oben genannten Urteil durch das Arbeitsgericht Duisburg hatte ein Mitarbeiter seine Kollegen bei Facebook als Speckrollen und Klugscheißer bezeichnet. Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos. Wer gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstößt, wird normalerweise zunächst abgemahnt. Ein sofortiger Rauswurf ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das Gericht erklärte diese fristlose Kündigung daher auch für unwirksam, weil der Mitarbeiter zunächst hätte abgemahnt werden müssen. Doch es wurde durch die Richter deutlich festgestellt, dass ein Facebook-Eintrag schwerer wiegt als eine wörtliche Äußerung unter Kollegen.

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Testament für die Spuren im Netz

Menschen sterben. Doch was passiert nach ihrem Tod mit ihren Spuren im Netz? Mit ihren Accounts bei Amazon, Google, Facebook oder Yasni? Diese Accounts bleiben natürlich zunächst weiterhin online. Aber wer hat dann Zugriff auf die Daten und wie kommt man als Erbe daran? Gar nicht so einfach.

Erstes Fazit: auch für den digitalen Nachlass ist ein klassisches Testament hilfreich. Nach dem Tod eines Menschen, erben die Angehörigen den gesamten Besitz, zu dem auch das digitale Vermächtnis des Verstorbenen gehört. Und dieses digitale Vermächtnis wird in unserer heutigen Gesellschaft immer wichtiger und sollte daher bei der Testament-Erstellung auch nicht vernachlässigt werden.

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Facebook und der gesunde Menschenverstand

Alles, was im Netz gepostet wird, sollte gut überlegt sein. Denn wer sich öffentlich im Netz äußert mit Aussagen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, kann hinterher nicht ein Recht auf Vergessen geltend machen. Soweit nichts Neues. Aktuell macht bei Facebook aber ein Post zu angeblichen AGB-Änderungen des Social Networks die Runde. Man soll einen Text auf die eigene Pinnwand setzen, mit dem man den Änderungen der AGB widersprechen kann. Ein Beispieltext dazu sieht dann ungefähr so aus:

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